Caritas verweist auf aktuelles Urteil für Oberstufenschülerinnen.
„Bedürftige Schülerinnen und Schüler müssen Schulbücher kostenfrei erhalten“, erklären die Caritas-Beraterinnen Maria Weiss und Isabel Lubojanski. Derzeit würden sich viele Eltern über die Wahl einer weiterführenden Schule Gedanken machen. „Die Kostenübernahme gilt auch in der Oberstufe“, bekräftigen die Caritas-Beraterinnen und verweisen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem vergangenen Jahr. Demnach müssen Schulbücher, sofern sie nicht kostenfrei ausgeliehen werden können, für bedürftige Kinder und Jugendliche vom Jobcenter gezahlt werden.
Oftmals sind Schulbücher vor allem in der Oberstufe sehr teuer, sollten aber für Eltern kein Grund sein, eine weiterführende Schule ohne Oberstufe zu wählen. In den konkreten Fällen war die Anschaffung zu teuer für zwei Schülerinnen aus den Landkreisen Celle und Hildesheim, deren Familien auf Leistungen des Jobcenters angewiesen waren. Es ging jeweils um Kosten von rund 200 Euro.
Und in beiden Fällen hat das Bundessozialgericht 2019 geurteilt, Schulbücher seien in den Hartz IV-Sätzen nicht ausreichend erfasst. Anders als in Niedersachsen gilt in vielen Bundesländern Lernmittelfreiheit. Dort müssen dann gar keine oder nur geringe Leihgebühren für Schulbücher gezahlt werden. Deshalb sind in die bundesweit geltenden Leistungen der Jobcenter nur sehr geringe Kosten von rund drei Euro monatlich für Bücher jeglicher Art eingerechnet. Wenn nun in Niedersachsen für Schulbücher höhere Kosten anfallen, so das Gericht, müssen diese deshalb durch das Jobcenter für Hartz IV-Empfänger übernommen werden.
„Viele Eltern kennen diese neue Rechtslage nicht“, berichten Weiss und Lubojanski aus ihren Beratungsgesprächen. Damit aber zumindest in diesem Punkt nicht der Schulerfolg der Kinder vom Geldbeutel der Eltern abhängt, raten sie: „Erkundigen Sie sich, ob es günstige Ausleihen von Schulbüchern gibt oder ob Sie gebrauchte Schulbücher kaufen können. Wenn es diese Möglichkeiten nicht gibt oder trotzdem hohe Kosten anfallen, dann stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Jobcenter. Verweisen Sie auf die beiden Urteile des Bundessozialgerichts vom 8. Mai 2019!“
Maria Weiss und Isabel Lubojanski
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